§ 1 Name und Sitz
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Der Verein führt den Namen "Evangelischer Blinden- und
Sehbehindertendienst Württemberg e.V." (EBSW). Er hat seinen Sitz
in Backnang.
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Der EBSW arbeitet im Auftrag der Evangelischen Landeskirche in
Württemberg und ist Mitglied beim Diakonischen Werk
Württemberg.
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Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Backnang eingetragen.
§ 2 Zweck
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Der Verein hat die Aufgabe, den Auftrag der Gemeinde Jesu Christi zur
Seelsorge an blinden, sehbehinderten und von der Erblindung bedrohten
Menschen und an deren Familienangehörigen zu erfüllen. Er will
durch die Zusammenarbeit von blinden, sehbehinderten und sehenden
Menschen christlichen Glauben und christliches Leben unter blinden,
sehbehinderten und sehenden Menschen wecken, stärken und vertiefen.
Er will das Verständnis der evangelischen Kirchengemeinden für
ihre blinden und sehbehinderten Glieder fördern. Er will blinde und
sehbehinderte Menschen zur aktiven Teilnahme am Leben der Gemeinde
ermutigen.
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Der Verein erfüllt seine Aufgabe, indem er
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Möglichkeiten der Begegnung und Veranstaltungen anbietet, bei
denen blinde und sehbehinderte Menschen sich treffen, austauschen
und Gemeinschaft erfahren können,
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auf christliches Schrifttum, besonders auch in Blindenschrift, in
Großdruck und auf Tonträgern aufmerksam macht und
verbreitet,
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blinde und sehbehinderte Menschen auf dem Weg in die Gemeinschaft
ermutigt und begleitet,
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blinde und sehbehinderte Menschen und ihre Angehörigen besucht,
berät und mitmenschliche und seelsorgerliche Verbindung
hält,
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die Kirchengemeinden und Kirchenbezirke berät und ihnen hilft,
blinde und sehbehinderte Menschen aktiv in das Gemeindeleben
einzubeziehen,
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mit anderen Organisationen zusammenarbeitet, die für blinde und
sehbehinderte Menschen tätig sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Rechtsnachfolge
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des
§ 5 Abs.1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz (KStG).
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Eine Änderung des Vereinszwecks ist nur so zulässig, dass
Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit und Kirchlichkeit bewahrt
bleiben.
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Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß
verwendet werden.
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Ehrenamtlich Tätige erhalten ihre tatsächlichen Aufwendungen
ersetzt. Für den Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen kann
der Vorstand Pauschalsätze beschließen.
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Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die
Evangelische Landeskirche in Württemberg und an das Diakonische
Werk Württemberg. Das Vermögen soll für blinde und
sehbehinderte Menschen Verwendung finden.
§ 4 Mitglieder
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Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer Glied einer
christlichen Kirche ist, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher
Kirchen (ACK) angehört und sich bereit erklärt, den Zweck des
Vereins durch Rat und Tat zu unterstützen. Die Aufnahme ist
schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die
Aufnahme eines Mitgliedes. Die ordentliche Mitgliedschaft ist nicht an
einen regelmäßigen finanziellen Beitrag gebunden.
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Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische
Person werden, die bereit ist, den Verein durch regelmäßige
Spenden zu unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
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Über Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Ernennung
findet in der Mitgliederversammlung statt.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet:
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durch den Tod,
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durch schriftliche Austrittserklärung,
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durch Ausschluss.
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Ein ordentliches Mitglied kann durch den Vorstand aus wichtigem Grund
ausgeschlossen werden, nachdem es vorher dazu gehört worden ist. Es
kann innerhalb eines Monats nach Zustellung oder persönlicher
Übergabe des mit Gründen versehenen
Ausschließungsbeschlusses Beschwerde einlegen. Über die
Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung nach
Vorladung des Beschwerdeführers. Dessen Mitgliedschaftsrechte ruhen
bis dahin.
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Über die Beendigung der Mitgliedschaft eines fördernden
Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
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Vorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder können nur durch die
Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, nachdem
sie vorher dazu gehört worden sind.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
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Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder bilden die
Mitgliederversammlung.
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Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, in allen
Vereinsangelegenheiten zu beschließen. Vor allem sind ihre
Aufgaben:
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Sie wählt die/ den Vorsitzende/n und die/ den
stellvertretende/n Vorsitzende/n nach Rücksprache mit dem
Oberkirchenrat der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
(OKR) und Anhörung des Diakonischen Werkes Württemberg
(DWW) auf 4 Jahre. Um eine Kontinuität zu gewährleisten,
soll die Wahl des/ der 1. und 2. Vorsitzenden
zeitversetzt nach der Hälfte der Wahlperiode stattfinden.
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sie wählt fünf weitere Mitglieder in den Vorstand,
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sie gibt Richtlinien für die Arbeit des Vereins,
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sie nimmt den Jahresbericht über Tätigkeit und Finanzen
entgegen,
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sie entscheidet über die Entlastung des Vorstandes und der
Geschäftsführung,
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sie verabschiedet den Haushaltsplan,
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sie entscheidet über den Ausschluss von Vorstands- und
Ehrenmitgliedern,
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sie entscheidet über den Beitritt zu anderen Organisationen,
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sie beschließt über Satzungsänderungen,
Auflösung des Vereins und Überleitung der Arbeit in andere
Hände.
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Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der
erschienenen Mitglieder.
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Die Mitgliederversammlung entscheidet mit ¾ Mehrheit der
erschienenen Mitglieder über
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eine Satzungsänderung
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die Auflösung des Vereins.
Dafür ist jeweils die Zustimmung des Diakonischen Werkes
Württemberg und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
einzuholen.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
der Vorstand dies beschließt oder wenn 1/5 der Mitglieder es
schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung verlangt.
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Die/ der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung schriftlich
unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen und unter Mitteilung einer
vorläufigen Tagesordnung ein. Im Falle einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung kann er die Frist bis auf
14 Tage verkürzen.
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Die Mitgliederversammlung beschließt zu Beginn über die
endgültige Tagesordnung. Ein Antrag, die Satzung zu ändern
oder den Verein aufzulösen, kann in sie nur aufgenommen werden,
wenn er den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher angekündigt
worden ist. Das gilt als geschehen, wenn die Abschrift des Antrages 16
Tage vorher abgesandt wurde.
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Über den Gang der Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse
ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/ von dem
Vorsitzenden und einem/ einer von der Mitgliederversammlung zu
wählenden Schriftführer/ in zu unterzeichnen und allen
Mitgliedern zuzusenden ist.
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Den Antrag eines Mitgliedes, die Satzung zu ändern oder den Verein
aufzulösen, hat der/ die Vorsitzende an die Mitglieder des
Vorstandes weiter zu leiten.
§ 9 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus
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dem/ der Vorsitzenden,
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dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden,
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fünf weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten
Vorstandsmitgliedern,
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einem/ einer landeskirchlich Beauftragten für Seelsorge an
blinden und sehbehinderten Menschen,
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einem/ einer Vertreter/in des Diakonischen Werks
Württemberg,
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bis zu drei vom Vorstand zugewählten Vorstandsmitgliedern und
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dem/ der Geschäftsführer/in mit beratender Stimme.
Doppelauftrag von Landeskirche oder Diakonischem Werk ist vereinbar.
Der/ die Geschäftsführer/in kann nicht Vorsitzende/r
sein.
Der Vorstand kann dem/ der Geschäftsführer/in Stimmrecht
verleihen.
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Der/ die Vorsitzende oder seine/ ihre Stellvertreter/in sollte
blind oder sehbehindert sein. Die Mehrzahl der unter § 9.1.d)
genannten Vorstandsmitglieder sollte blind oder sehbehindert sein.
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Die Mitglieder des Vorstandes sollten der Evangelischen Landeskirche
angehören.
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Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Die Mitgliederversammlung
kann gewählte Vorstandsmitglieder vorzeitig abberufen und den
Vorstand durch Nachwahl bis zum Ablauf der Amtszeit ergänzen.
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Der Vorstand
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beschließt den Entwurf des Haushaltsplanes und legt ihn der
Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor,
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kann für notwendige Anschaffungen, spezielle Projekte und
andere finanzielle Notwendigkeiten Spendensammlungen
beschließen,
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entscheidet über nicht zweckgebundene Vermächtnisse,
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entscheidet über die Anstellung und Entlassung von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; er ist hierbei an die in
Landeskirche und Diakonischem Werk beschlossenen arbeitsrechtlichen
Ordnungen gebunden,
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holt die Zustimmung des OKR und des DWW ein für die
Vorschläge zur Wahl des/ der Vorsitzenden und
des/ der stellvertretenden Vorsitzenden,
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beruft den/ die Geschäftsführer/in im Zusammenwirken
mit OKR und DWW,
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kann einen/ eine Rechnungsführer/in des Vereins berufen,
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bereitet die Beratung und Wahlen der Mitgliederversammlung vor,
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führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus,
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kann besondere Ausschüsse beauftragen und abberufen,
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trifft Entscheidungen für die laufende
Geschäftsführung,
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beschließt die notwendigen Geschäftsordnungen und
Arbeitsplatzbeschreibungen für die Geschäftsstelle,
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kann zu seinen Sitzungen Berater/innen zuziehen, die nicht dem
Verein anzugehören brauchen,
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kann für besondere Aufgaben und Projekte Arbeitskreise bilden.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu
führen, die vom Leiter/ der Leiterin der Sitzung und dem
Schriftführer/ der Schriftführerin abgezeichnet und den
Vorstandsmitgliedern zur Genehmigung in der nächsten Sitzung
zugesandt wird.
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Der Vorstand ist verpflichtet, die Erreichung des Vereinszwecks
tatkräftig zu fördern und die Mitarbeit anderer Mitglieder
anzuregen. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
§ 10 Der/die Vorsitzende
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Der/ die Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlungen und
Vorstandssitzungen ein und leitet sie.
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Der/ die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und
der/ die Geschäftsführer/in sind Vorstand im Sinn von
§ 26 BGB. Jeder ist allein, jedoch in gegenseitiger Absprache,
vertretungsberechtigt.
§ 11 Der/ die Geschäftsführer/in und die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Der/ die Geschäftsführer/in wird vom Vorstand
gewählt.
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Der/ die Geschäftsführer/in führt die laufenden
Geschäfte des Vereins. Er/ sie ist darüber gegenüber
dem Vorstand und gegenüber dem/der Vorsitzenden und der
Mitgliederversammlung verantwortlich.
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Die Aufgaben des/ der Geschäftsführers/in werden in der
Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle geregelt.
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Der Verein verpflichtet sich, mit seinen privatrechtlich angestellten
Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen Arbeitsverträge
abzuschließen oder bestehende Arbeitsverträge dahingehend zu
ändern, dass deren Mindestgehalt mit den Beschlüssen und
Entscheidungen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werks
Württemberg und ihres Schlichtungsausschusses übereinstimmt.
Er verpflichtet sich weiter, die einschlägigen
mitarbeitervertretungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
§ 12 Zusammenarbeit mit den Kirchenbezirken
Die Arbeit in den Kirchenbezirken geschieht in Zusammenarbeit mit den
für die Seelsorge an blinden und sehbehinderten Menschen beauftragten
Pfarrerinnen und Pfarrern oder sonstigen vom Dekan oder der Dekanin
dafür beauftragten Personen.
§ 13 Die Finanzen
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Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
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Die Jahresrechnung wird von einem von der Württembergischen
Landeskirche anerkannten Prüfer geprüft.
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Die Finanzierung der Personalkosten und personalbezogenen Sachkosten der
Geschäftsstelle wird in Absprache zwischen dem Vorstand des Vereins
und dem OKR geregelt.
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Der EBSW unterliegt dem Haushaltsrecht der Evangelischen Landeskirche in
Württemberg.
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Die Einnahmen des Vereins bestehen im Wesentlichen aus den
Zuschüssen der Landeskirche sowie aus Spenden, Kollekten und
Nachlässen.
Diese Satzung wurde am 21. Oktober 2006 bei der ordentlichen
Mitgliederversammlung des Evang. Blinden- und Sehbehindertendienstes
Württemberg verabschiedet. Sie tritt mit Genehmigung durch das
Amtsgericht Backnang in Kraft.
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