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Evangelischer
Blinden- und
Sehbehindertendienst
Württemberg e.V.

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EBSW - Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Evangelischer Blinden- und Sehbehindertendienst Württemberg e.V." (EBSW). Er hat seinen Sitz in Backnang.
  2. Der EBSW arbeitet im Auftrag der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und ist Mitglied beim Diakonischen Werk Württemberg.
  3. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Backnang eingetragen.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein hat die Aufgabe, den Auftrag der Gemeinde Jesu Christi zur Seelsorge an blinden, sehbehinderten und von der Erblindung bedrohten Menschen und an deren Familienangehörigen zu erfüllen. Er will durch die Zusammenarbeit von blinden, sehbehinderten und sehenden Menschen christlichen Glauben und christliches Leben unter blinden, sehbehinderten und sehenden Menschen wecken, stärken und vertiefen. Er will das Verständnis der evangelischen Kirchengemeinden für ihre blinden und sehbehinderten Glieder fördern. Er will blinde und sehbehinderte Menschen zur aktiven Teilnahme am Leben der Gemeinde ermutigen.
  2. Der Verein erfüllt seine Aufgabe, indem er
    1. Möglichkeiten der Begegnung und Veranstaltungen anbietet, bei denen blinde und sehbehinderte Menschen sich treffen, austauschen und Gemeinschaft erfahren können,
    2. auf christliches Schrifttum, besonders auch in Blindenschrift, in Großdruck und auf Tonträgern aufmerksam macht und verbreitet,
    3. blinde und sehbehinderte Menschen auf dem Weg in die Gemeinschaft ermutigt und begleitet,
    4. blinde und sehbehinderte Menschen und ihre Angehörigen besucht, berät und mitmenschliche und seelsorgerliche Verbindung hält,
    5. die Kirchengemeinden und Kirchenbezirke berät und ihnen hilft, blinde und sehbehinderte Menschen aktiv in das Gemeindeleben einzubeziehen,
    6. mit anderen Organisationen zusammenarbeitet, die für blinde und sehbehinderte Menschen tätig sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Rechtsnachfolge

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des § 5 Abs.1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz (KStG).
  2. Eine Änderung des Vereinszwecks ist nur so zulässig, dass Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit und Kirchlichkeit bewahrt bleiben.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.
  4. Ehrenamtlich Tätige erhalten ihre tatsächlichen Aufwendungen ersetzt. Für den Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen kann der Vorstand Pauschalsätze beschließen.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Evangelische Landeskirche in Württemberg und an das Diakonische Werk Württemberg. Das Vermögen soll für blinde und sehbehinderte Menschen Verwendung finden.

§ 4 Mitglieder

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer Glied einer christlichen Kirche ist, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehört und sich bereit erklärt, den Zweck des Vereins durch Rat und Tat zu unterstützen. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes. Die ordentliche Mitgliedschaft ist nicht an einen regelmäßigen finanziellen Beitrag gebunden.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Verein durch regelmäßige Spenden zu unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Über Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Ernennung findet in der Mitgliederversammlung statt.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch den Tod,
    2. durch schriftliche Austrittserklärung,
    3. durch Ausschluss.
  2. Ein ordentliches Mitglied kann durch den Vorstand aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, nachdem es vorher dazu gehört worden ist. Es kann innerhalb eines Monats nach Zustellung oder persönlicher Übergabe des mit Gründen versehenen Ausschließungsbeschlusses Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung nach Vorladung des Beschwerdeführers. Dessen Mitgliedschaftsrechte ruhen bis dahin.
  3. Über die Beendigung der Mitgliedschaft eines fördernden Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
  4. Vorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder können nur durch die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, nachdem sie vorher dazu gehört worden sind.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder bilden die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, in allen Vereinsangelegenheiten zu beschließen. Vor allem sind ihre Aufgaben:
    1. Sie wählt die/ den Vorsitzende/n und die/ den stellvertretende/n Vorsitzende/n nach Rücksprache mit dem Oberkirchenrat der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (OKR) und Anhörung des Diakonischen Werkes Württemberg (DWW) auf 4 Jahre. Um eine Kontinuität zu gewährleisten, soll die Wahl des/ der 1. und 2. Vorsitzenden zeitversetzt nach der Hälfte der Wahlperiode stattfinden.
    2. sie wählt fünf weitere Mitglieder in den Vorstand,
    3. sie gibt Richtlinien für die Arbeit des Vereins,
    4. sie nimmt den Jahresbericht über Tätigkeit und Finanzen entgegen,
    5. sie entscheidet über die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
    6. sie verabschiedet den Haushaltsplan,
    7. sie entscheidet über den Ausschluss von Vorstands- und Ehrenmitgliedern,
    8. sie entscheidet über den Beitritt zu anderen Organisationen,
    9. sie beschließt über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Überleitung der Arbeit in andere Hände.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder über
    1. eine Satzungsänderung
    2. die Auflösung des Vereins.
    Dafür ist jeweils die Zustimmung des Diakonischen Werkes Württemberg und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg einzuholen.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung verlangt.
  2. Die/ der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen und unter Mitteilung einer vorläufigen Tagesordnung ein. Im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann er die Frist bis auf 14 Tage verkürzen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt zu Beginn über die endgültige Tagesordnung. Ein Antrag, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, kann in sie nur aufgenommen werden, wenn er den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher angekündigt worden ist. Das gilt als geschehen, wenn die Abschrift des Antrages 16 Tage vorher abgesandt wurde.
  4. Über den Gang der Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/ von dem Vorsitzenden und einem/ einer von der Mitgliederversammlung zu wählenden Schriftführer/ in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzusenden ist.
  5. Den Antrag eines Mitgliedes, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, hat der/ die Vorsitzende an die Mitglieder des Vorstandes weiter zu leiten.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem/ der Vorsitzenden,
    2. dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. fünf weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern,
    4. einem/ einer landeskirchlich Beauftragten für Seelsorge an blinden und sehbehinderten Menschen,
    5. einem/ einer Vertreter/in des Diakonischen Werks Württemberg,
    6. bis zu drei vom Vorstand zugewählten Vorstandsmitgliedern und
    7. dem/ der Geschäftsführer/in mit beratender Stimme.
    Doppelauftrag von Landeskirche oder Diakonischem Werk ist vereinbar.
    Der/ die Geschäftsführer/in kann nicht Vorsitzende/r sein.
    Der Vorstand kann dem/ der Geschäftsführer/in Stimmrecht verleihen.
  2. Der/ die Vorsitzende oder seine/ ihre Stellvertreter/in sollte blind oder sehbehindert sein. Die Mehrzahl der unter § 9.1.d) genannten Vorstandsmitglieder sollte blind oder sehbehindert sein.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes sollten der Evangelischen Landeskirche angehören.
  4. Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Die Mitgliederversammlung kann gewählte Vorstandsmitglieder vorzeitig abberufen und den Vorstand durch Nachwahl bis zum Ablauf der Amtszeit ergänzen.
  5. Der Vorstand
    1. beschließt den Entwurf des Haushaltsplanes und legt ihn der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor,
    2. kann für notwendige Anschaffungen, spezielle Projekte und andere finanzielle Notwendigkeiten Spendensammlungen beschließen,
    3. entscheidet über nicht zweckgebundene Vermächtnisse,
    4. entscheidet über die Anstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; er ist hierbei an die in Landeskirche und Diakonischem Werk beschlossenen arbeitsrechtlichen Ordnungen gebunden,
    5. holt die Zustimmung des OKR und des DWW ein für die Vorschläge zur Wahl des/ der Vorsitzenden und des/ der stellvertretenden Vorsitzenden,
    6. beruft den/ die Geschäftsführer/in im Zusammenwirken mit OKR und DWW,
    7. kann einen/ eine Rechnungsführer/in des Vereins berufen,
    8. bereitet die Beratung und Wahlen der Mitgliederversammlung vor,
    9. führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus,
    10. kann besondere Ausschüsse beauftragen und abberufen,
    11. trifft Entscheidungen für die laufende Geschäftsführung,
    12. beschließt die notwendigen Geschäftsordnungen und Arbeitsplatzbeschreibungen für die Geschäftsstelle,
    13. kann zu seinen Sitzungen Berater/innen zuziehen, die nicht dem Verein anzugehören brauchen,
    14. kann für besondere Aufgaben und Projekte Arbeitskreise bilden.
    Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu führen, die vom Leiter/ der Leiterin der Sitzung und dem Schriftführer/ der Schriftführerin abgezeichnet und den Vorstandsmitgliedern zur Genehmigung in der nächsten Sitzung zugesandt wird.
  6. Der Vorstand ist verpflichtet, die Erreichung des Vereinszwecks tatkräftig zu fördern und die Mitarbeit anderer Mitglieder anzuregen. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

§ 10 Der/die Vorsitzende

  1. Der/ die Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ein und leitet sie.
  2. Der/ die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/ die Geschäftsführer/in sind Vorstand im Sinn von § 26 BGB. Jeder ist allein, jedoch in gegenseitiger Absprache, vertretungsberechtigt.

§ 11 Der/ die Geschäftsführer/in und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

  1. Der/ die Geschäftsführer/in wird vom Vorstand gewählt.
  2. Der/ die Geschäftsführer/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er/ sie ist darüber gegenüber dem Vorstand und gegenüber dem/der Vorsitzenden und der Mitgliederversammlung verantwortlich.
  3. Die Aufgaben des/ der Geschäftsführers/in werden in der Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle geregelt.
  4. Der Verein verpflichtet sich, mit seinen privatrechtlich angestellten Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen Arbeitsverträge abzuschließen oder bestehende Arbeitsverträge dahingehend zu ändern, dass deren Mindestgehalt mit den Beschlüssen und Entscheidungen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werks Württemberg und ihres Schlichtungsausschusses übereinstimmt. Er verpflichtet sich weiter, die einschlägigen mitarbeitervertretungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

§ 12 Zusammenarbeit mit den Kirchenbezirken

Die Arbeit in den Kirchenbezirken geschieht in Zusammenarbeit mit den für die Seelsorge an blinden und sehbehinderten Menschen beauftragten Pfarrerinnen und Pfarrern oder sonstigen vom Dekan oder der Dekanin dafür beauftragten Personen.

§ 13 Die Finanzen

  1. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Jahresrechnung wird von einem von der Württembergischen Landeskirche anerkannten Prüfer geprüft.
  3. Die Finanzierung der Personalkosten und personalbezogenen Sachkosten der Geschäftsstelle wird in Absprache zwischen dem Vorstand des Vereins und dem OKR geregelt.
  4. Der EBSW unterliegt dem Haushaltsrecht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
  5. Die Einnahmen des Vereins bestehen im Wesentlichen aus den Zuschüssen der Landeskirche sowie aus Spenden, Kollekten und Nachlässen.

Diese Satzung wurde am 21. Oktober 2006 bei der ordentlichen Mitgliederversammlung des Evang. Blinden- und Sehbehindertendienstes Württemberg verabschiedet. Sie tritt mit Genehmigung durch das Amtsgericht Backnang in Kraft.

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